Seit dem 1. Januar 2017 wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff umgesetzt – es gibt statt der bisherigen drei Pflegestufen nun fünf Pflegegrade. In Zukunft werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen.

Mit der neuen Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt.

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